Allgemein Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Agentur Ritt GmbH und den jeweiligen Auftraggebern. Sie sind Bestandteil des/der abgeschlossenen Vertrages/Verträge.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Agentur Ritt GmbH
Anton-Hanl-Str 8d, 3300 Amstetten
Geschäftsführer: Ing. Mag. Josef Ritt
Gerichtsstand: Amstetten – AUSTRIA
Firmenbuchnummer: FN 428785t
1) Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich
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Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Agentur Ritt GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, welche auf der Homepage der Agentur Ritt GmbH (agentur-ritt.com) abgerufen werden kann.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
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Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Agentur Ritt GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.
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Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
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Als Beratung zählen alle Bereiche die auf der Homepage der Agentur Ritt GmbH (agentur-ritt.com) ausgewiesen sind.
2) Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
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Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
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Die Agentur Ritt GmbH ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Agentur Ritt GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Agentur Ritt GmbH zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Agentur Ritt GmbH anbietet.
3) Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
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Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
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Der Auftraggeber wird der Agentur Ritt GmbH auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
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Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Agentur Ritt GmbH auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
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Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Agentur Ritt GmbH von dieser informiert werden.
4) Sicherung der Unabhängigkeit
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Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
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Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Agentur Ritt GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5) Berichterstattung / Berichtspflicht
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Die Agentur Ritt GmbH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
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Schriftliche Berichte erhält der Auftraggeber je nach Vereinbarung und Art des Beratungsauftrages.
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Die Agentur Ritt GmbH ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6) Schutz des geistigen Eigentums
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Die Urheberrechte an den von der Agentur Ritt GmbH und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Dokumente, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Agentur Ritt GmbH. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur Ritt GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Agentur Ritt GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
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Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur Ritt GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7) Gewährleistung
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Die Agentur Ritt GmbH ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
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Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8) Haftung / Schadenersatz
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Die Agentur Ritt GmbH haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf der Agentur Ritt GmbH beigezogene Dritte zurückgehen.
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Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
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Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Agentur Ritt GmbH zurückzuführen ist.
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Sofern die Agentur Ritt GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Agentur Ritt GmbH diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9) Geheimhaltung / Datenschutz
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Die Agentur Ritt GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
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Weiters verpflichtet sich die Agentur Ritt GmbH, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
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Die Agentur Ritt GmbH ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
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Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
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Die Agentur Ritt GmbH ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem der Agentur Ritt GmbH Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
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Im Gegensatz dazu verpflichtet sich der Auftraggeber ebenfalls zu unbedingtem Stillschweigen über alle im zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Agentur Ritt GmbH erhält.
10) Honorar
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Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Agentur Ritt GmbH ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Agentur Ritt GmbH. Die Agentur Ritt GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Agentur Ritt GmbH fällig.
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Die Agentur Ritt GmbH wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
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Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Agentur Ritt GmbH vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
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Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Agentur Ritt GmbH, so behält die Agentur Ritt GmbH den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Agentur Ritt GmbH bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
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Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Agentur Ritt GmbH von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11) Elektronische Rechnungslegung
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Die Agentur Ritt GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Agentur Ritt GmbH ausdrücklich einverstanden.
12) Zahlungsverzug
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Für den Fall eines Zahlungsverzuges, dürfen Verzugszinsen gemäß §456 UGB und Mahnspesen von 20,00€ je Mahnung verrechnet werden. Wird der ausstehende Betrag trotz letztmaliger Mahnung nicht beglichen, werden rechtliche Schritte eingeleitet um die Forderung einbringlich zu machen. Die anfallenden Kosten müssen ebenfalls bezahlt werden.
13) Dauer des Vertrages
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Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
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Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite mit Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
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wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
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wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
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wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Agentur Ritt GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur Ritt GmbH eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
14) Schlussbestimmungen
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Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
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Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Agentur Ritt GmbH. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Agentur Ritt GmbH zuständig.
15) Mediationsklausel
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Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
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Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Amstetten, 01.02.2015